Open-Access-Policies von Drittmittelgebern
Einen unverbindlichen Überblick über die Open-Access-Policies aller Drittmittelgeber liefert die Plattform SHERPA/JULIET. Die nachfolgende Übersicht skizziert die Open-Access-Policies der wichtigsten Drittmittelgeber der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) in Klartext. Hier finden Sie die FAU-eigene Open Science-Policy
Bei Ergänzungswünschen oder Aktualisierungsmeldungen wenden Sie sich bitte an das Referat Open Access.
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Das BMBF veröffentlichte 2016 die Policy “Open Access in Deutschland. Die Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung” und pflegt auch eine zentrale Informationsseite über Open Access: https://www.bmbf.de/de/open-access-das-urheberrecht-muss-der-wissenschaft-dienen-846.html. Veröffentlichungen aus BMBF-geförderten Projekten müssen entweder direkt Open Access publiziert werden oder nach Ablauf einer Embargofrist in ein geeignetes Repositorium (etwa unser OPEN FAU) eingestellt werden. Im Gegensatz zu anderen Forschungsförderorganisationen definiert das BMBF die Embargofrist nicht näher, schreibt also nicht vor, dass die Publikation innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne (etwa bereits binnen 6 Monaten) Open Access zweitveröffentlicht wird. Das BMBF verweist in diesem Kontext nur auf die rechtlichen Grundlagen des § 38 Abs. 4 UrhG, der nach einer Frist von 12 Monaten Anwendung finden kann, sofern auch die anderen Kriterien des Paragraphs erfüllt sind. Die Kosten für Open Access-Veröffentlichungen sollen aus den jeweiligen Projektmitteln gedeckt werden, entsprechend unbedingt vorab einkalkulieren und mitbeantragen.
Zusätzlich bietet das BMBF eine Finanzierungsmöglichkeit von Open Access-Veröffentlichungen aus bereits abgeschlossenen BMBF-geförderten Projekten (“Post-Grant-Fund“), sofern das Ende der Förderperiode noch nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Bis zu einer Höhe von 2.000 Euro netto je Veröffentlichung erfolgt hier die volle Kostenübernahme, betragen die Veröffentlichungsausgaben mehr als 2.000 Euro netto, werden 20 % des Mehrbetrags gefördert. Die maximale Fördersumme pro Veröffentlichung beträgt 2.400 Euro netto. Weitere Details sind unter https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1404.html zu finden, das Antragsformular hier: https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/shareddocs/Downloads/files/postgrantfund (Stand Februar 2022).
Zusätzlich kann es noch Regelungen in einzelnen Förderrichtlinien geben. Beispielsweise schreibt die “Richtlinie zur Stärkung der Forschung in der Geriatrie und Gerontologie” vor, darzulegen, ab wann die Forschungsdaten des Projekt zugänglich gemacht werden (“Open Data”) und dass die Daten mindestens 10 Jahre nach Beendigung des Projekts gesichert werden. Details hierzu sind unter https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1267.html und http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Professuren_Altersforschung.pdf zugänglich.
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
Im Januar 2006 hat der Hauptausschuss der DFG Richtlinien für die Bereitstellung von Ergebnissen aus DFG-geförderten Projekten im Open Access festgelegt. Demnach sollen die Sachbeihilfeempfänger die finanzierten Forschungsergebnisse “möglichst” Open Access bereitstellen. Dazu wird die Veröffentlichung in geeigneten Open-Access-Zeitschriften oder die nachträgliche Bereitstellung bereits publizierter Aufsätze über disziplinspezifische oder institutionelle Open-Access-Repositorien empfohlen (siehe DFG-Vordruck 2.00). Eine Verpflichtung besteht damit jedoch nicht, auch nennt die DFG keine Vorgaben in Hinblick auf eine verpflichtende Langzeitarchivierung in definierten Open-Access-Repositorien (Stand 2021).
Mittel zur Publikation der Projektergebnisse können im Rahmen des Projekts beantragt werden, sind mit maximal 750 Euro im Jahr jedoch überschaubar. Die Mittel können auch für Open-Access-Publikationen eingesetzt werden. Gesonderte Zuwendungen für Open Access existieren nicht. Die Publikationspauschale kann über die Laufzeit eines Projekts angespart und im Bedarfsfall durch Umschichtungen aus anderen Projekttiteln verstärkt werden.
Europäischer Forschungsrat (ERC), Horizont 2020, 7. Forschungsrahmenprogramm (FP7)
Alle Grants seitens des Europäischen Forschungsrat (ERC) und Horizont 2020 enthalten verpflichtende Regelungen zu Open Access. Beim 7. Forschungsrahmenprogramm (FP7) sind verpflichtende Klauseln in den sieben Bereichen und Socioeconomic Sciences & Humanities enthalten: Achten Sie hier darauf, ob die Special clause 39 im Grant Agreement vorhanden ist.
Die Publikation muss beim ERC, bei Horizont 2020 und gemäß der 39 beim FP7 entweder originär, das heißt unmittelbar im “Goldenen Weg” Open Access erstveröffentlicht werden oder anderenfalls so früh wie möglich, aber spätestens innerhalb 6 Monate in der Postprint- oder Verlagsversion auf einem Open-Access Repositorium archiviert und zugänglich gemacht werden (“Grüner Weg” von Open Access). Bei den Geistes- und Sozialwissenschaften ist abweichend davon ein Embargo bis zu 12 Monate bis zur Archivierung auf einem Open-Access Repositorium hinnehmbar. Der Upload in ein Repositorium ist immer obligatorisch, selbst wenn Sie den “Goldenen Weg” der unmittelbaren Open Access Veröffentlichung nehmen. Auch alle Metadaten zur Publikationen müssen immer Open Access zugänglich sein.
Es kann das institutionelle Repositorium OPEN FAU gewählt werden, im Falle eines fachspezifischen Repositoriums empfiehlt der ERC Europe PubMed Central oder arXiv für die medizinischen beziehungsweise technisch-naturwissenschaftlichen Disziplinen. Für die sozial- und geisteswissenschaftlichen Fachgebiete liegen aktuell keine ERC-Empfehlungen vor.
Die Verpflichtung bezieht sich generell auch auf Bücher, Buchkapitel oder ähnliches, die auf der finanzierten Forschung basieren. Sollte eine entsprechende monografische Publikation geplant sein, empfiehlt es sich, vorab den Project Officer zu kontaktieren.
Die zu erwartenden Publikationskosten im Goldenen Weg können explizit beantragt werden. Die Maximalgrenze der beantragbaren Mittel (Beispiel ERC Starting Grant: maximal 1,5 Millionen.) darf dabei nicht überschritten werden. Ein Nachantrag ist nicht möglich, das heiß die Höhe der diversen Open-Access-Kosten des jeweiligen Fachgebietes muss notwendigerweise vorab abgeschätzt werden. Dies kann zum Beispiel Gebühren für eine Open-Access-Option bei Subskriptionszeitschriften umfassen, Article Processing Charges bei reinen Open-Access-Zeitschriften, die Kosten für einen Publishing Plan bei PeerJ, die Kosten für Open Access Voucher bei der Royal Society of Chemistry. Ein Ansatz von 1.000 bis 2.000 € pro Publikation ist nicht unrealistisch.
Sollte eine Publikation in einem Medium geplant sein, das die ERC-Bedingungen nicht erfüllt (keine Open-Access-Erstveröffentlichung beziehungsweise Zweitveröffentlichung innerhalb 6 Monate auf einem Open-Access-Repositorium), das aber hochrelevant ist und zitiert wird, kann der Project Officer kontaktiert werden, ob eine Ausnahmeregelung genehmigt werden kann. Beim FP7 muss generell ein “best effort” nachgewiesen werden, beispielsweise schriftliche Nachweise für Verhandlungen mit dem jeweiligen Verlag über die Open-Access-Freigabe, wenn die Forderungen nicht erfüllt werden können. Sollte eine kostenpflichtige Gold-Option vorhanden sein, muss diese tatsächlich auch als “best effort“-Maßnahme gewählt werden.
Die Richtlinien des ERC sind unter
https://erc.europa.eu/sites/default/files/document/file/ERC_Open_Access_Guidelines-revised_feb_2016.pdf zu finden,
die Open-Access-Seiten zum FP7 unter http://ec.europa.eu/research/swafs/index.cfm?pg=policy&lib=pilot und letztlich
die Horizont 2020-Richtlinien unter http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/grants_manual/hi/oa_pilot/h2020-hi-oa-pilot-guide_en.pdf.
Eine vergleichende Übersicht liefert zudem https://erc.europa.eu/funding-and-grants/managing-project/open-access (Stand Februar 2019).
Europäischer Forschungsrat (ERC), Horizont Europa, 2021
Das Nachfolgeprogramm zu Horizont 2020, Horizont Europa, startet ab Frühjahr 2021. Es gibt weiterhin ein Open Access Mandat für geförderte Projekte in Bezug auf Publikationen und Forschungsdaten. Im Gegensatz zu Horizont 2020 werden keine 6-12 monatigen Embargoperioden mehr geduldet, bevor eine Publikation in Open Access übergeht. Stattdessen wird sofortiges Open Access für Publikationen, die einem Peer Review unterzogen wurden, gefordert.
Horizont Europa: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/eef524e8-509e-11eb-b59f-01aa75ed71a1/
Erstinformationen zu Horizont Europa: https://www.horizont-europa.de/de/Erstinformationen-1730.html
Portal Horizont Europa: https://www.horizont-europa.de/index.php
Participating in Horizon Europe: Keeping it Simple: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/a1c3da18-01fe-11eb-974f-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-165855999
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF)
Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) schreibt verpflichtende Regelungen zu Open Access vor.
Für begutachtete Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften, auf Open-Access-Plattformen, in Sammelbänden oder Proceedings aus FWF-Projekten, die noch vor dem 01.01.2021 bewilligt wurden, gelten diese Open-Access-Richtlinien.
Die folgenden Open-Access-Richtlinien gelten für begutachtete Publikationen aus FWF-Projekten, die nach dem 31.12.2020 bewilligt wurden:
Der FWF finanziert zusätzlich zum Projektbudget Publikationen im „Goldenen Weg“ bis zu einer Höhe von 2.500 Euro pro Publikation. Sollte eine Publikation mehr kosten, muss die Differenz entweder von den Autoren selbst oder aus vorhandenen FWF-Projektbudgets vor der Zeit der Neuregelungen getragen werden.
Es gibt keine zusätzlichen Kostenübernahmen mehr für Aufwendungen, die nicht in Relation zu Open Access stehen (zum Beispiel vormals druckkostenbezogene Aufschläge für das Überschreiten bestimmter Seitenzahlen, Farbseiten und –Abbildungen, Einreichungsgebühren, Mitgliedsbeiträge et cetera). Sollten Verlage entsprechende Kosten geltend machen, sollten Autoren bei anderen Verlagen einreichen.
Publikationskosten im Goldenen Weg können bis zu drei Jahre nach Projektende explizit beantragt werden, vorausgesetzt die Open Access Richtlinien des FWF sind erfüllt.
Die Publikation muss entweder originär, das heißt unmittelbar im “Goldenen Weg” in einer DOAJ-gelisteten Zeitschrift unter der Creative Commons Attribution (CC-BY) Lizenz Open Access erstveröffentlicht werden oder anderenfalls in der Postprint- oder Verlagsversion auf einem in der Directory of Open Access Repositories aufgeführten Repositorium zugänglich gemacht werden. Die Selbstarchivierung muss zum Zeitpunkt der Publikation (ohne Embargofrist) erfolgen und es muss eine CC-BY oder gleichwertige freie Lizenz verwendet werden.
Auch hybrides Open Access (das heißt Subskriptionszeitschriften, die eine kostenpflichtige Open-Access-Option für Artikel anbieten) ist möglich, wenn zwischen dem Verlag und dem FWF und/oder einer österreichischen Forschungseinrichtung eine transformative Open-Access-Vereinbarung besteht oder es sich bei der Zeitschrift um eine transformative Zeitschrift gemäß den Kriterien von Plan S handelt. Diese Publikationen müssen unter einer CC-BY oder gleichwertigen offenen Lizenz erscheinen. Wenn Sie zu spezifischen Zeitschriften diesbezüglich Fragen haben, kontaktieren Sie uns unter: ub-open-access@fau.de.
Der FWF stellt das cOAlition S Journal Checker Tool zur Verfügung. Bitte prüfen Sie damit, ob ein Publikationsmedium mit der Open Access Policy des FWF konform ist: https://journalcheckertool.org/.
In jedem Fall muss die Publikation zusätzlich in einem Repositorium archiviert werden. Es kann etwa das institutionelle Repositorium OPEN FAU gewählt werden, allein im Falle der Life Sciences oder verwandten Themenbereichen schreibt der FWF das Repositorium Europe PubMed Central vor. Davon betroffene Projekte werden von Europe PubMed Central per E-Mail gesondert informiert.
Auch für Bücher, Proceedings und Sammelbände (modular beantragt, pauschal bis zu 22.000 € und neue, digitale Formate wie Apps, Datenbanken und Wiki-Modelle (pauschal bis zu 50.000 €) können Kosten geltend gemacht werden, wobei die Open Access Veröffentlichung verpflichtend ist.
Bei vom FWF geförderten, selbstständigen Publikationen (Büchern und ähnliches) ist zudem die zeitgleiche Open-Access-Veröffentlichung der elektronischen Kopie in der FWF-E-Book-Library verpflichtend.
Die Open Access Aktivitäten und die Erfüllung der Open Access Policy müssen im Endbericht an den FWF samt Angabe eines Persistent Identifier (DOI, PubMed Central ID oder ähnliches) nachgewiesen werden. Der folgende Text muss in allen Publikationen bei der Einreichung enthalten sein:
„This research was funded in whole, or in part, by the Austrian Science Fund (FWF) [Grant number]. For the purpose of open access, the author has applied a CC BY public copyright licence to any Author Accepted Manuscript version arising from this submission.“3
Die Policy des FWF ist unter http://www.fwf.ac.at/de/forschungsfoerderung/open-access-policy/ zu finden (Stand Februar 2021).
Informationen zu Open Access bei Forschungsdaten finden Sie hier.
Helmholtz-Gemeinschaft
- Mittelempfänger des “Impuls- und Vernetzungsfonds” der Helmholtz-Gemeinschaft sind seit Oktober 2013 verpflichtet, ihre Veröffentlichungen, die in geförderten Projekten entstehen, Open Access zu stellen.
- Die Veröffentlichung muss entweder originär, das heißt unmittelbar in einer Open-Access-Zeitschrift (“Goldener Weg”) erstveröffentlicht werden oder anderenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach 6 Monaten in der Postprint- oder Verlagsversion auf einem Open-Access Repositorium archiviert und zugänglich gemacht werden (“Grüner Weg” von Open Access). Bei den Geistes- und Sozialwissenschaften ist abweichend davon ein Embargo bis zu 12 Monate bis zur Archivierung auf einem Open-Access Repositorium hinnehmbar. Wird die Erstveröffentlichung im Goldenen Weg gewählt, muss die Publikation sofort zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf einem Open-Access Repositorium archiviert werden. Eine Liste der Helmholtz-Repositorien ist hier zu finden: https://os.helmholtz.de/open-science-in-der-helmholtz-gemeinschaft/open-access-der-gruene-weg/#c2537. Sogenannte hybride Zeitschriften sollten vermieden werden.
- Die bibliographischen Daten der Veröffentlichungen müssen eine Zuordnung zum geförderten Projekt erlauben.
- Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Open-Access-Veröffentlichung entfallen. Diese Gründe müssen der Helmholtz-Gemeinschaft unmittelbar gemeldet werden, nachdem der Autor davon Kenntnis erlangt hat.
- Das entsprechende Merkblatt der Helmholtz-Gemeinschaft ist unter http://www.helmholtz.de/fileadmin/user_upload/01_forschung/2013-10-14_OA-Richtlinie-IVF.pdf zu finden (Stand Februar 2019).
- Seit 2016 gilt eine entsprechende Open Access-Richtlinie nicht nur für Mittelempfänger des “Impuls- und Vernetzungsfonds”, sondern für alle Publikationen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Helmholtz-Gemeinschaft.
- Hier sind die oben genannten Vorgaben zu beachten, darüber hinaus müssen mit der neuen Richtlinie auch Buchveröffentlichungen innerhalb von 12 Monaten (24 Monate in den Geistes- und Sozialwissenschaften) nach der Veröffentlichung auf einem Open-Access Repositorium archiviert und zugänglich gemacht werden. Hauspublikationen eines Zentrums sollen, wenn immer möglich, unter der Creative Commons Attribution (CC-BY) Lizenz auf dem Repositorium des Zentrums Open Access zugänglich gemacht werden. Auch Forschungsdaten sind zugänglich und nachnutzbar zu machen.
- Die entsprechende Open Access-Richtlinie kann unter http://os.helmholtz.de/open-science-in-der-helmholtz-gemeinschaft/open-access-richtlinien/open-access-richtlinie-der-helmholtz-gemeinschaft-2016/ nachgelesen werden (Stand Februar 2021).
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Der Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) schreibt verpflichtende Regelungen zu Open Access vor.
Die Publikation muss entweder originär, das heißt unmittelbar im sogenannten Goldenen Weg Open Access erstveröffentlicht werden oder anderenfalls innerhalb 6 Monate in der Postprint- oder Verlagsversion auf einem Open-Access Repositorium archiviert und zugänglich gemacht werden (sogenannter Grüner Weg von Open Access). Bei Buchpublikationen und Editionen ist ein Embargo bis zu 12 Monaten bis zur Zugänglichmachung auf einem Open-Access Repositorium hinnehmbar.
Die Kosten von Publikationen in referierten Open-Access-Zeitschriften (Goldener Weg) können bis maximal 3.000 CHF pro Publikation dem SNF-Beitrag explizit belastet werden. Auch für Bücher können Kosten geltend gemacht werden, sofern der Verlag diese im Goldenen Weg Open Access stellt.
- Der SNF gilt die verlegerischen Leistungen mit CHF 5.000 ab (Sockelbeitrag), sofern die Leistungen in einem Vertrag des Verlags mit dem Autor verbindlich ausgewiesen werden.
- Die Pauschale für Dissertationen und Habilitationen wird auf CHF 8.000 festgelegt; ist diese Pauschale zur Deckung der Herstellungskosten nicht ausreichend, kann eine zusätzliche Unterstützung beantragt werden.
- Der Basisbeitrag für eine Open Access Buchpublikation mit bis zu 750.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) beträgt CHF 15.000, zusätzliche Vergütungen sind möglich, wenn das Buch einen höheren Zeichenumfang aufweist, ein erhöhter Aufwand bezüglich Layout und Bildrechte besteht, das Buch “Enriched E-Book”-Funktionalitäten aufweist (zum Beispiel interaktive Inhalte, Audio- und Videoinhalte) oder ausgewiesene Mehrkosten für ein Fremdsprachenlektorat anfallen.
Die entsprechenden Regularien sind unter http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/Anhang_II_Ausfuehrungsreglement_Beitragsreglement.pdf, http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/Reglement-ueber-OA-Publikationsfoerderung-D.pdf und http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/leitfaden_foerderung_oa_buchpublikationen_de.pdf zu finden (Stand Februar 2021).
Ausgeschlossen sind Open-Access- Kostenübernahmenzu Spezialausgaben von Zeitschriften, Tagungsbänden, Festschriften, Neuauflagen ohne zusätzliche wissenschaftliche Ergebnisse, Übersetzungen oder bibliophile Ausgaben.
Ist die Open-Access-Publikation aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so müssen die Forschenden begründet eine Aufhebung der Verpflichtung beantragen.
Die Reglements von SNF sind unter http://www.snf.ch/de/foerderung/dokumente-downloads/Seiten/default.aspx#Rechtsgrundlagen zu finden (Stand Februar 2021).
The National Institutes of Health
The National Institutes of Health (NIH) schreiben seit 2008 die Archivierung und Zugänglichmachung der Postprint- oder Verlagsversion eines begutachteten Zeitschriftenartikels im Open-Access Repositorium PubMed Central binnen 12 Monate nach Veröffentlichung vor, sofern die Forschung durch die NIH gefördert wurde. Die Policy wird nur auf Beiträge in ISSN-fähigen Zeitschriften und Schriftenreihen mit Peer-Review-Verfahren angewendet, Bücher, Buchkapitel, Dissertationen oder ähnliches fallen nicht unter die Regelung.
Die Policy der NIH ist unter http://publicaccess.nih.gov/policy.htm zu finden (Stand Februar 2021).
Wellcome Trust
Der Wellcome Trust schreibt seit April 2013 verpflichtende Regelungen zu Open Access für alle seitens Wellcome Trust finanzierte, begutachtete Forschungsliteratur vor. Von der Verpflichtung befreit sind Editorials, Letter, Proceedings und Reviews.
Für Original Research Artikel (gänzlich oder teilweise durch den Wellcome Trust gefördert), die nach dem 1. Januar 2021 eingereicht werden, gelten folgende Regelungen:
In Subskriptionszeitschriften veröffentlichte Artikel müssen über PubMed Central (PMC) und Europe PMC bis spätestens zum „Final Publication Date“ frei zugänglich gemacht werden.
Artikel müssen mit einer CC-BY Lizenz versehen sein (in abgesprochenen Ausnahmefällen mit einer CC-BY-ND Lizenz).
In Subskriptionszeitschriften veröffentlichte Artikel müssen mit dem folgenden Statement veröffentlicht werden, um die Publikationsfreiheit unter Plan S zu garantieren:
‘This research was funded in whole, or in part, by the Wellcome Trust [Grant number]. For the purpose of Open Access, the author has applied a CC BY public copyright licence to any Author Accepted Manuscript version arising from this submission.‘
Geförderte Artikel müssen ebenfalls mit einem Open Data Statement versehen werden, in dem erklärt wird, wie auf Daten, Originalsoftware und Materialien, die dem Artikel zugrunde liegen, zugegriffen werden kann.
Laut der Wellcome Open Access Policy sollten Artikel bevorzugt in reinen Open Access Zeitschriften oder Subskriptionszeitschriften, die unter ein Transformative Agreement (wie zum Beispiel Projekt DEAL) fallen, veröffentlicht werden. Siehe auch: Summary of Routes of Compliance.
Auch wissenschaftliche Buchpublikationen müssen seit Oktober 2013 innerhalb von 6 Monaten auf PMC Bookshelf and Europe PubMed Central archiviert und zugänglich gemacht werden. Fallen hier Publikationskosten an (sogenannter „Goldener Weg“), muss die Buchpublikation unmittelbar ohne Embargo Open Access unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht werden. Der Wellcome Trust empfiehlt dabei die Creative Commons Attribution (CC-BY) Lizenz, akzeptiert aber auch nichtkommerzielle Lizenzen wie die Creative Commons Attribution NonCommercial (CC-BY-NC) Lizenz oder die Creative Commons Attribution NonCommercial NoDerivatives (CC-BY-NC-ND) Lizenz. Buchpublikationen sollen bei openaccess@wellcome.ac.uk angemeldet werden.
Die aktuelle Policy des Wellcome Trust ist hier zu finden, zusätzlich gibt es einen Ratgeber zur Policy (Stand Februar 2021). Verstöße gegen die Policy werden durch Ablehnung zukünftiger Förderanträge sanktioniert, in extremen Fällen kann Förderung entzogen werden.