Urheberrecht
Die folgende Liste aus urheberrechtlichen Fragen und Antworten soll den Universitätsangehörigen als Orientierung im Alltag dienen, enthält jedoch keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Die Ausführungen betreffen wissenschaftlich Forschende, Lehrende und Studierende, externe Nutzende/Privatpersonen müssen bei Vervielfältigungen weiterhin § 53 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) beachten.
Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) hat ein Merkblatt “Urheberrecht in der Lehre” veröffentlicht.
Jede persönliche geistige individuelle kreative Schöpfung (Nachweis von Priorität, Originalität und schöpferischem Minimum), welche als Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst wahrnehmbar ist, und auf einem Medium (wie Papier, Datei, Datenträger und so weiter) manifestiert wurde.
Nach § 64 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod der längstlebenden Urheberin/des längstlebenden Urhebers. Danach sind die Werke gemeinfrei und damit frei benutzbar.
Amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse/Bekanntmachungen) sind gemeinfrei und frei benutzbar.
Die §§ 60a-h des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) richten sich als Wissenschaftsschranke an die wissenschaftlich Forschenden (dazu zählen auch Studierende) und wissenschaftlich Lehrenden (zum Beispiel Hochschullehrende/wissenschaftliches Personal) und an Personen, die einen konkreten Bezug zu diesen Bildungseinrichtungen haben.
Die §§ 60 a-h UrhG erlauben den wissenschaftlich Forschenden und Lehrenden bestimmte Vervielfältigungshandlungen an Werken ohne Zustimmung der Rechteinhabenden vorzunehmen und haben Vorrang vor abweichenden nach dem 1.3.2018 geschlossenen (nachteiligen) Vertragsvereinbarungen.
Für die eigene wissenschaftliche Forschung sind für Lehrende und Forschende (zu denen auch Studierende gehören) Vervielfältigungen bis zu 75% eines Werkes (beispielsweise aus gedruckten oder online zugänglichen Monographien) erlaubt. Dabei sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.
Die so hergestellten Kopien dürfen nicht weitergegeben werden.
Eine vollständige Vervielfältigung für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch ist zulässig von Abbildungen, von einzelnen Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, von sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken (unabhängig davon, wie lange sie schon vergriffen sind).
Vollständig dürfen Abbildungen (insbesondere Fotografien) und einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift von Lehrenden und Forschenden (dazu zählen auch Studierende) unter Angabe der Quelle/des Urhebers/der Urheberin zur Verfügung gestellt werden.
Vollständig dürfen genauso sonstige Werke geringen Umfangs (wie Gedichte, Liedertexte, et cetera; ungefährer Umfang: für Druckwerke 25 Seiten, für Noten 6 Seiten, für Filme 5 Minuten und für Musik 5 Minuten), vergriffene Werke (unabhängig davon, wie lange sie schon vergriffen sind), ebenso vergriffene Pressezeugnisse (für die zum Beispiel kein Pressearchiv vorhanden ist) und gemeinfreie Werke (70 Jahre nach Tod der längstlebenden Urheberin / des längstlebenden Urhebers) unter Angabe der Quelle/des Urhebers/der Urheberin bereitgestellt werden.
Die Bereitstellung ist nur zulässig für einen begrenzten Personenkreis:
für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung sowie für Lehrende, Prüfende und einzelne Dritte an derselben Bildungseinrichtung und ist durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen.
Nur in einem Umfang von bis zu 15 % dürfen Lehrende ein veröffentlichtes Werk (zum Beispiel ein gedrucktes oder elektronisch vorhandenes Buch) unter Angabe der Quelle/des Urhebers/der Urheberin zur Verfügung stellen, also:
Vervielfältigung, zum Beispiel Herstellung von Kopien
Verbreitung, zum Beispiel Austeilen von Kopien
öffentliche Zugänglichmachung, zum Beispiel Bereitstellen über ein E-Learning-System
öffentliches Wiedergeben in sonstiger Weise, zum Beispiel Nutzung eines Werkes im Rahmen einer PowerPoint-Präsentation.
Nur in einem Umfang von bis zu 15 % dürfen auch Forschende (dazu zählen auch Studierende) ein Werk zu nicht kommerziellen Zwecken für die wissenschaftliche Forschung (zum Beispiel für Studierende) vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Die Bereitstellung gilt für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen (gleiches Seminar/Vorlesung) für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
Für den Umfang von bis zu 15 % werden alle überwiegend aus Text bestehenden Seiten berechnet, eine Seitenobergrenze ist nicht festgelegt.
Die Bereitstellung ist nur zulässig für einen begrenzten Personenkreis:
für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung sowie für Lehrende, Prüfende und einzelne Dritte für deren eigene wissenschaftliche Forschung an derselben Bildungseinrichtung und ist durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen.
Über § 60a UrhG ist es erlaubt, zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichten (also an Universitäten) zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichen Werkes zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen und in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs (Druckwerke 25 Seiten, für Noten 6 Seiten, für Filme 5 Minuten und für Musik 5 Minuten) und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
Unbedingt zu beachten ist: Erlaubt ist hierbei nur die Nutzung für Lehrende und Teilnehmende der jeweilige Veranstaltung. Während die Schranke des § 60a UhrG damit auch Digitalformate abdeckt, ist davon eine freie Zugänglichmachung im Internet sowie eine allgemeine Zugänglichmachung innerhalb der Einrichtung nicht gestattet.
Soweit (gegebenenfalls angepasste) Lizenzvereinbarungen eine Nutzung für Lehrvideos (die gegebenenfalls ohne Zugangsbeschränkungen frei verfügbar sind) nicht gestatten, kann im Einzelfall insbesondere das Zitatrecht helfen. In § 51 S. 1 UrhG heißt es: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“
Folglich, darf sich derjenige auf das Zitatrecht berufen, der sich mit dem Zitierten wissenschaftlich auseinendersetzt und nur soviel zitiert, wie für die wissenschaftzliche Auseinandersetzung unbedingt notwendig ist.
Die Quelle des Zitats ist zwingend anzugeben.
E-Books dürfen im Rahmen der ausgehandelten Lizenzverträge genutzt werden, die Bedingungen sind im Datenbank-Infosystem (DBIS) hinterlegt.
An Schulen sind Vervielfältigungen, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe aus Schulbüchern gemäß § 60a Abs. 3 Nr. 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ab dem 1.3.2018 ausdrücklich nur noch mit vorheriger Zustimmung des Schulbuchverlages erlaubt.
An Universitäten sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe bis zu 15 % aus einem Schulbuch zu Lehr- und Forschungszwecken erlaubt.
Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik, also insbesondere Noten, dürfen ab dem 1.3.2018 für die wissenschaftliche Forschung, jedoch nicht für die Lehre, genutzt werden.
Die Bibliothek darf gemäß § 60e Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) Papierkopien (aus papierenen Werken oder elektronischen Werken mit nach dem 1.3.2018 geschlossenen Verträgen) im Umfang von 10 % eines Werkes liefern.
Vollständig dürfen einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften geliefert werden.
Dagegen ist eine vollständige Lieferung einzelner Artikel aus Zeitungen beziehungsweise Publikums- oder auch Kioskzeitschriften (zum Beispiel Der Spiegel oder Focus) nicht gestattet.