Welche Werke dürfen vollständig von den Lehrenden und Forschenden zur Verfügung gestellt werden?
Vollständig dürfen Abbildungen (insbesondere Fotografien) und einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift von Lehrenden und Forschenden (dazu zählen auch Studierende) unter Angabe der Quelle/des Urhebers/der Urheberin zur Verfügung gestellt werden.
Vollständig dürfen genauso sonstige Werke geringen Umfangs (wie Gedichte, Liedertexte, et cetera; ungefährer Umfang: für Druckwerke 25 Seiten, für Noten 6 Seiten, für Filme 5 Minuten und für Musik 5 Minuten), vergriffene Werke (unabhängig davon, wie lange sie schon vergriffen sind), ebenso vergriffene Pressezeugnisse (für die zum Beispiel kein Pressearchiv vorhanden ist) und gemeinfreie Werke (70 Jahre nach Tod der längstlebenden Urheberin / des längstlebenden Urhebers) unter Angabe der Quelle/des Urhebers/der Urheberin bereitgestellt werden.
Die Bereitstellung ist nur zulässig für einen begrenzten Personenkreis:
für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung sowie für Lehrende, Prüfende und einzelne Dritte an derselben Bildungseinrichtung und ist durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen.