Welche Lizenz soll ich wählen?

Mit der Wahl Ihrer CC-Lizenz während des Publikationsprozesses entscheiden Sie einfach und dennoch für alle rechtlich bindend, unter welchen Konditionen die Öffentlichkeit Ihre Publikation nutzen und weiterverwenden darf. Zur Nutzung der CC-Lizenzen müssen die entsprechenden Rechte noch bei Ihnen liegen, d. h. Sie müssen vorab prüfen, ob Sie ausschließliche Rechte bspw. an einen Verlag abgetreten haben. Für ein persönliches, ausführliches Rechtsberatungsgespräch steht Ihnen unsere Justiziarin Frau Heermann zu ihren Bürozeiten telefonisch unter +49 (0)9131-852-29394 oder per E-Mail Petra.Heermann@fau.de gerne zur Verfügung.

Zur Lizenzauswahl können Sie sich am Creative Commons License Chooser (https://creativecommons.org/choose/?lang=de) oder an der folgenden Übersicht orientieren:

Diese Grafik wird von der E-Learning Arbeitsgruppe (Erstellerin: Anne Bieberstein) unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 DE bereitgestellt (Download 2236 x 2236 px per Klick auf das Bild möglich). Die darin verwendeten Logos stammen von Creative Commons.

Beachten Sie allerdings hinsichtlich der nicht kommerziellen Nutzung, dass Sie mit dieser Wahl gegebenenfalls die Sichtbarkeit Ihres Dokuments einschränken, da diese Regelung auch Anbieter von Suchmaschinen und Ressource Discovery Systemen trifft. Weitere Informationen zu den einzelnen Lizenzen finden Sie unter https://creativecommons.org/licenses/list.de

Hinweise zu CC-Lizenzen im Kontext von Zweitveröffentlichungen oder kumulativen Dissertationen

Bitte orientieren Sie sich an den entsprechenden Vorgaben der Verlage bzw. Zeitschriften. So erlauben einige Verlage die Zweitveröffentlichung bzw. Verwendung in kumulativen Dissertationen nur unter einer NC-Lizenz. Als Hilfsmittel zur Recherche der Verlagsvorgaben können Sie Sherpa Romeo (https://v2.sherpa.ac.uk/romeo) nutzen. Sollten bei kumulativen Dissertationen die aufzunehmenden Veröffentlichungen nicht alle unter derselben CC-Lizenz stehen, setzen Sie bitte einen Hinweis auf entsprechende Abweichungen zur CC-Lizenz des Gesamtwerks. Problematische (zum Beispiel rechtsbehaftete) Einzelbeiträge können gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 RPromO bei kumulativen Dissertationen auch weggelassen werden, sofern gemäß Satz 3 ein Verweis auf die Veröffentlichung erfolgt, zum Beispiel mittels DOI.

Hinweise zu Fällen, in denen keine CC-Lizenz erlaubt sind

In bestimmten Fällen ist die Nutzung einer CC-Lizenz ausgeschlossen. Beispiele hierfür wären, wenn die Self-archiving policy des Verlags dies explizit ausschließt (zum Beispiel bei manchen Nature subscription journals: „Please note that the accepted manuscript may not be released under a Creative Commons license“) oder wenn bei einem deutschen Verlag gemäß § 38 Abs. 4 UrhG zweitveröffentlicht wird, obgleich die ausschließlichen Nutzungsrechte beim Verlag liegen (der Absatz 4 gewährt in diesem Fall nur das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, keine anderen Rechte, die bei CC-Lizenzen gegebenenfalls zusätzlich inkludiert sind). Bitte wählen Sie in Fällen, in denen Sie auf Basis von § 38 Abs. 4 UrhG zweitveröffentlichen die Dokumentenlizenz „Es gilt der Veröffentlichungsvertrag und das deutsche Urheberrecht“ und in allen anderen Fällen, in denen zum Beispiel aufgrund der Policies der Verlage oder anderweitigen verlagsabhängigen bzw. -verhandelten Rechtssituationen keine CC-Lizenz möglich bzw. vorgesehen ist „Es gelten die Urheber- und Lizenzrechte des Verlags sowie die gegebenenfalls mit ihm verhandelten Open-Access-Rechte“.