Ist in der Online-Lehre die Nutzung von Abbildungen und Textteilen aus elektronischen Büchern in Videoaufzeichnungen für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung urheberrechtlich zulässig?

Über § 60a UrhG ist es erlaubt, zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichten (also an Universitäten) zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichen Werkes zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen und in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs (Druckwerke 25 Seiten, für Noten 6 Seiten, für Filme 5 Minuten und für Musik 5 Minuten) und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.

Unbedingt zu beachten ist: Erlaubt ist hierbei nur die Nutzung für Lehrende und Teilnehmende der jeweilige Veranstaltung. Während die Schranke des § 60a UhrG damit auch Digitalformate abdeckt, ist davon eine freie Zugänglichmachung im Internet sowie eine allgemeine Zugänglichmachung innerhalb der Einrichtung nicht gestattet.