In welchem Umfang darf die Bibliothek Kopien aus Zeitschriften und Büchern über die Fernleihe zur Verfügung stellen?

In welchem Umfang darf die Bibliothek Kopien aus Zeitschriften und Büchern über die Fernleihe zur Verfügung stellen?

Die Bibliothek darf gemäß § 60e Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) Papierkopien (aus papierenen Werken oder elektronischen Werken mit nach dem 1.3.2018 geschlossenen Verträgen) im Umfang von 10 % eines Werkes liefern.
Vollständig dürfen einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften geliefert werden.
Dagegen ist eine vollständige Lieferung einzelner Artikel aus Zeitungen beziehungsweise Publikums- oder auch Kioskzeitschriften (zum Beispiel Der Spiegel oder Focus) nicht gestattet.