In welchem Umfang darf die Bibliothek Kopien aus Zeitschriften und Büchern über die Fernleihe zur Verfügung stellen?

Die Bibliothek darf gemäß § 60e Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) Papierkopien (aus papierenen Werken oder elektronischen Werken mit nach dem 1.3.2018 geschlossenen Verträgen) im Umfang von 10 % eines Werkes liefern.
Vollständig dürfen einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften geliefert werden.
Dagegen ist eine vollständige Lieferung einzelner Artikel aus Zeitungen beziehungsweise Publikums- oder auch Kioskzeitschriften (zum Beispiel Der Spiegel oder Focus) nicht gestattet.