Gibt es darüberhinaus eine urheberrechtlich zulässige Möglichkeit, welche der Online-Lehre die Nutzung von Abbildungen und Textteilen aus elektronischen Büchern in Videoaufzeichnungen sogar für eine freie Zugänglichmachung im Internet sowie eine allgemeine Zugänglichmachung innerhalb der gesamten Einrichtung erlauben würde?

Soweit (gegebenenfalls angepasste) Lizenzvereinbarungen eine Nutzung für Lehrvideos (die gegebenenfalls ohne Zugangsbeschränkungen frei verfügbar sind) nicht gestatten, kann im Einzelfall insbesondere das Zitatrecht helfen. In § 51 S. 1 UrhG heißt es: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“

Folglich, darf sich derjenige auf das Zitatrecht berufen, der sich mit dem Zitierten wissenschaftlich auseinendersetzt und nur soviel zitiert, wie für die wissenschaftzliche Auseinandersetzung unbedingt notwendig ist.

Die Quelle des Zitats ist zwingend anzugeben.