Sind Vervielfältigungen, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe aus Schulbüchern an Schulen und Universitäten erlaubt?

An Schulen sind Vervielfältigungen, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe aus Schulbüchern gemäß § 60a Abs. 3 Nr. 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ab dem 1.3.2018 ausdrücklich nur noch mit vorheriger Zustimmung des Schulbuchverlages erlaubt.
An Universitäten sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe bis zu 15 % aus einem Schulbuch zu Lehr- und Forschungszwecken erlaubt.