An wen richten sich die ab 1.3.2018 neu geltenden §§ 60a-h UrhG?

Die §§ 60a-h des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) richten sich als Wissenschaftsschranke an die wissenschaftlich Forschenden (dazu zählen auch Studierende) und wissenschaftlich Lehrenden (zum Beispiel Hochschullehrende/wissenschaftliches Personal) und an Personen, die einen konkreten Bezug zu diesen Bildungseinrichtungen haben.

Die §§ 60 a-h UrhG erlauben den wissenschaftlich Forschenden und Lehrenden bestimmte Vervielfältigungshandlungen an Werken ohne Zustimmung der Rechteinhabenden vorzunehmen und haben Vorrang vor abweichenden nach dem 1.3.2018 geschlossenen (nachteiligen) Vertragsvereinbarungen.