Gibt es darüber hinaus eine urheberrechtlich zulässige Möglichkeit, welche der Online-Lehre die Nutzung von Abbildungen und Textteilen aus elektronischen Büchern in Videoaufzeichnungen sogar für eine freie Zugänglichmachung im Internet sowie eine allgemeine Zugänglichmachung innerhalb der gesamten Einrichtung erlauben würde?
Soweit (gegebenenfalls angepasste) Lizenzvereinbarungen eine Nutzung für Lehrvideos, die ohne Zugangsbeschränkungen frei verfügbar sind, nicht gestatten, kann im Einzelfall insbesondere das Zitatrecht helfen. In § 51 S. 1 UrhG heißt es: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“
Folglich darf sich nur derjenige auf das Zitatrecht berufen, der sich mit dem Zitierten wissenschaftlich auseinandersetzt und nur so viel zitiert, wie für die wissenschaftliche Auseinandersetzung unbedingt notwendig ist.
Die Quelle des Zitats ist zwingend anzugeben.